Impressum

Anschrift:

S & W Miet WC GbR
Lindenstrasse 16
04758 Oschatz

Telefon: 03435 9888440
Telefax: 03435 9888441

reimann@sundwmietwc.de
www.sundwmietwc.de

Geschäftsführer:
Christian Reimann
Dennis Reimann

Umsatzsteuer-ID: DE 194878945

 

Unsere AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermiet- und Servicegeschäfte der S&W MietWC GbR
1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietgegenstände von S&W
Miet-WC GbR, insbesondere für Toilettencontainer, mobile Raumeinheiten, Toilettenwagen, Fäkalientanks sowie für sämtliche von S&W Miet-WC angebotenen Serviceleistungen. Sie gelten auch für künftige
Vertragsabschlüsse, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Verwendet der
Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind diese nur insoweit wirksam, als sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch S&W Miet-WC schriftlich anerkannt wurden. Der Kunde erkennt die AGB, auch
wenn er Ihnen zunächst widersprochen hat, durch Annahme der Leistung an.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen
in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass Ihnen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2.2 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in der Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2.3 Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Angebote, Vertragsinhalt, geschuldeter Mietgegenstand
3.1 Die Angebote von S&W Miet-WC sind unverbindlich. Angaben über den Mietgegenstand, beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen sowie über technische Leistungen, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit sind ungefähre Angaben. Sie werden nur bei
schriftlicher Bestätigung durch S&W Miet-WC Vertragsbestandteil.
4. Mietgegenstand
4.1 Der Kunde verpflichtet sich zum ausschließlichen Gebrauch der Mietgegenstände im Sinne des abgeschlossenen Vertrages. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen. Dies gilt insbesondere für Genehmigungen zum Aufstellen der Mietgegenstände auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln sowie ihm bekannt gemachte
Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen auszuführen.
4.3 S&W Miet-WC ist jeder Zeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß gegen Zerstörung, Beschädigung,
Verlust oder Diebstahl zu sichern. Die Gefahr des von ihm zu vertretenden Untergangs, Verlustes, Diebstahl oder der Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Kunde. Im Falle des Eintretens hat der
Kunde S&W Miet-WC unverzüglich und auch dann zu unterrichten, wenn er das Ereignis nicht zu vertreten
hat.
4.5 Der Mietgegenstand ist an dem zwischen dem Kunden und S&W Miet-WC vereinbarten Standort aufzustellen. Der Kunde haftet für die Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit des Standortes. Die
Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das Ausland, ist- außer
in Fällen der Toilettenvermietung – nicht gestattet. Im Falle der Toilettenvermietung bedarf die Verbringung des Mietgegenstandes an einen neuen Einsatzort der Zustimmung von S&W Miet-WC. Der neue
Standort ist mitzuteilen.
4.6 Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
4.7 Wird der Mietgegenstand mit Grund und Boden oder einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht das nur zu einem vorrübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird
nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu
trennen.
4.8 Sollten Dritte den Mietgegenstand durch Pfändung beschlagnahmen oder sonstige Rechte an den
Mietgegenstand geltend machen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Kunde verpflichtet, S&W Miet-WC
entweder durch Telefax oder durch Einschreiben/Rückschein innerhalb von spätestens 3 Tagen zu benachrichtigen, vorab den oder die Dritten auf das Eigentum von S&W Miet-WC schriftlich hinzuweisen
und diesen Hinweis S&W Miet-WC innerhalb gleicher Frist zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet S&W
Miet-WC sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu zahlen.
4.9 Im Falle der Toilettenvermietung wird der Entsorgungsservice -sofern nicht individuell etwas anderes
vereinbart wurde einmal pro Woche durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Leistung von S&W Miet-WC
festgelegt wird. Der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zu den Toilettenkabinen bis auf 5m an das Servicefahrzeug zu verbringen. Ist der Zugang nicht sichergestellt, gilt die Leistung seitens S&W Miet-WC als erbracht. Beanstandungen der Serviceleistung sind unverzüglich anzuzeigen.
4.10 Erforderliche Versorgungsanschlüsse werden durch den Kunden zur Verfügung gestellt.
4.11 Der Kunde trägt die Kosten sowohl für den Transport und Ladung des Mietgegenstandes als auch für den Entsorgungsservice.
5. An-und Rücklieferung
5.1 Sofern der Kunde die An-und Rücklieferung des Mietgegenstandes selbst vornimmt, ist er für die fachmännische Ausführung verantwortlich und er haftet S&W Miet-WC für den von ihm zu vertretenden Verlust oder die Beschädigung des Mietgegenstandes bei der An-und Abfahrt/ oder Rücklieferung.
5.2 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde für ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen.
Im Falle der Vermietung von mobilen Raumeinheiten und Toilettenwagen sind die An-und Abfahrt, Aufund Abbauarbeiten sowie die Endreinigung im Mietpreis nicht enthalten.
6. Reinigungsservice und sonstige Dienstleistung
Gegenstand der von S&W Miet-WC geschuldeten Leistungen ist im Zweifel das in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungsverzeichnis von S&W Miet-WC. Über das Leistungsverzeichnis hinaus gehende (auch aus fachlichem Ermessen notwendige) Dienstleistungen werden gesondert berechnet. Die Gestellung von
notwendigen Geräten, Reinigungs-und Pflegemitteln erfolgt durch S&W Miet-WC. Versorgungsanschlüsse (Wasser, Strom etc.) geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten für Mitarbeiter sowie Lagermöglichkeiten für Geräte werden seitens des Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
7. Rügepflicht und Mängelhaftung, insbesondere Wasserqualität
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Anlieferung auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und ggf. sofort zu rügen. Mit beanstandungsfreier Empfangnahme erkennt der Kunde den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an.
7.2 Während der Mietzeit auftretende Mängel sind S&W Miet-WC unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die
der Kunde zu vertreten hat, werden auf seine Kosten beseitigt. Ein Mietminderungsrecht steht dem Kunden hinsichtlich der letztgenannten Mängel nicht zu.
7.3 Über Mietminderungsansprüche bei von S&W Miet-WC anerkannten Mängeln hinaus und soweit sich
nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Insbesondere haftet S&W Miet-WC nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, die durch Mängel des Mietgegenstandes verursacht werden.
7.4 S&W Miet-WC weist ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Vermietung von Toiletten mit Wassertank die Befüllung des Tanks mit Wasser nur auf Wunsch des Kunden erfolgt und dass dieses Wasser keine Trinkwasserqualität hat. Für Verunreinigungen, die nach der Anlieferung des Wassers entstehen, haftet
S&W Miet-WC nicht. Wird der Wassertank im Rahmen des Reinigungsrhythmus durch S&W Miet-WC aufgefüllt, so geschieht dies ausschließlich auf Wunsch und Risiko des Kunden. Die vorstehenden Sätze 1 und 2 gelten dann entsprechend.
8. Haftungsbegrenzung
8.1 S&W Miet-WC haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von S&W Miet-WC oder
derjenigen des Vertreters oder Erfüllungshilfen von S&W Miet-WC nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen haftet S&W Miet-WC nur nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von S&W Miet-WC ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Vorhersehbare Schäden werden in Fällen von Sach-und Vermögensschäden auf € 150.000,- und bei Bearbeitungsschäden auf € 10.000,- begrenzt.
8.2 Die Haftung durch den Mietgegenstand verursachter Schäden an Rechtsgütern des Kunden z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i. S. d. Ziff. 8 Abs. 1 Satz 2 gehaftet wird.
8.3 Die Regelungen von Ziff. 8 Abs. 1 und Abs. 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und
Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.4 Jegliche sonstige Haftung von S & W Miet WC ist ausgeschlossen.
8.5 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, ist dieser verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Feuer, Einbruch und Diebstahl zu versichern, und S & W Miet WC den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
9. Dauer des Mietverhältnisses/ Kündigung/ Abholungs-Avisierung
9.1 Die Mietzeit beginnt zu dem vereinbarten Datum; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der
tatsächlichen Auslieferung, sofern der Mietgegenstand durch Umstände, die S & W Miet WC zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert wird.
9.2 Im Falle der Toilettenvermietung und der Vermietung von Bauzäunen beträgt die Mindestmietdauer
4 Kalenderwochen; bei der Vermietung mobiler Raumeinheiten- und Containern 30 Tage soweit nicht individuell andere Regelungen schriftlich vereinbart sind.
9.3 Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Termin. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, beträgt die Kündigungsfrist im Falle der Vermietung von Anlagen im Verbund von mehr als 2 Einheiten 2 Wochen.
9.4 Im Falle der Inanspruchnahme des Mietgegenstandes nach Ablauf der Mietzeit oder für den Fall,
dass
S & W Miet WC die Abholung des Mietgegenstands wegen dem Kunden zurechenbaren Verschuldens
nicht möglich ist, besteht der Anspruch auf Mietzinszahlung fort.
9.5 Unbeschadet der Kündigungsfristen ist der Kunde verpflichtet, den Zeitpunkt der Abholung spätestens bis Freitag 12.30 Uhr zu avisieren, wenn die Abholung in der folgenden Woche durchgeführt werden soll. Im Falle des Verstoßes gegen die Ankündigungsfrist ist der Kunde zu Fortzahlung des Mietzinses für die Dauer der durch die verspätete Ankündigung verursachten Verzögerung der Abholung verpflichtet.
10. Rückgabe des Mietgegenstandes, Gefahrtragung
10.1 Die vorzeitige Rückgabe von Mietgegenständen befreit den Kunden nicht von den vertraglichen Pflichten.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß, in ordnungsmäßigem Zustand und gesäubert zurückgegeben. Im Falle der Toilettenvermietung ist die Rückgabe im benutzten Zustande gestattet. Etwaige vom Kunden in den Mietgegenstand eingebrachte Gegenstände hat der Kunde vor Rückgabe zu entfernen, anderenfalls ist die S & W Miet WC berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu entsorgen.
10.3 Werden bei der Rückgabe Verschmutzungen (ausgenommen Toilettenvermietung), von dem Kunden zu vertretende Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Kunde verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen.
10.4 Sofern S & W Miet WC die Abholung des Mietgegenstandes bei dem Kunden schuldet, erfolgt dies
in 14 Tagen nach Vertragsbeendigung.
10.5 Der Nachweis ordnungsgemäßer Rückgabe obliegt dem Kunden, soweit nicht S & W Miet WC die Abholung schuldet.
11. Mietzins/ Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung etc.
11.1 Rechnung ist sofort ohne Abzug zahlbar.
11.2 Im Falle der Toilettenvermietung von Bauzäunen erfolgt die Abrechnung in der Regel vierwöchentlich vorschüssig. Dabei zählt jede begonnene Woche als volle Woche.
11.3 Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um mobile Raumeinheiten- und Container wird der Mietzins monatlich im Voraus berechnet und ist am ersten Arbeitstag eines jeden Monats fällig. Für nicht
vollendete Monate erfolgt eine stichtagsbezogene Abrechnung unter voller Berechnung des Rückgabetages.
11.4 Die Aufrechnung von Entgelten ist ausgeschlossen, soweit der Gegenanspruch nicht unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Entgelten ist ausgeschlossen, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
11.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist stehen S & W Miet WC ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, falls es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt
11.6 Ist der Kunde mehr als 8 Tage im Verzug, hat S & W Miet WC das Recht, die Miet- und anderen Vertragsgegenstände sofort in Besitz zu nehmen. Gleiches gilt bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
11.7 Für jede Mahnung wird eine Verwaltungsgebühr von 10,- € vereinbart. Der Kunde ist berechtigt,
geringere Verwaltungskosten von S & W Miet WC für die Mahnung nachzuweisen.
11.8 Auf eine bestehende Bonusvereinbarung wird hingewiesen.
12. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretung
Der Kunde tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und
künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seinen Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seines Versicherers zulässig ist) sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seine Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Kunden ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wird. S & W Miet WC nimmt die Abtretung an und verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner/n so lange nicht offen zu legen, wie der Kunde sich nicht in Verzug befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grund gekündigt ist.
13. Kündigung aus wichtigem Grund durch die Vertragsparteien
13.1 Beide Vertragsparteien sind zu fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei Ihre vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
13.2 Ein wichtiger Kündigungsgrund für S & W Miet WC liegt insbesondere vor, wenn
– der Kunde mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei Entgeltleistungen entspricht, in Verzug ist
– Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden durchgeführt werden
– bei dem Kunden im Sinne der §§ 17 ff. Insolvenzordnung Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt
– der Kunde den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt
– der Kunde den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt
14. Eigentumsvorbehalt
Wird der Mietgegenstand während oder im Anschluss an die Mietzeit vom Kunden käuflich erworben,
so bleibt der Mietgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Kaufpreisforderungen einschließlich
aller in einem engen Zusammenhang mit den Kaufpreisforderungen stehenden Forderungen von S & W
Miet WC Eigentum der S & W Miet WC. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt,
bleibt der Mietgegenstand darüber hinaus solange im Eigentum der S & W Miet WC , bis sämtliche weiteren Miet- und sonstigen Forderungen von S & W Miet WC aus der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden vollständig erfüllt sind. Auf Verlangen des Kunden wird S & W Miet WC die Sicherheiten insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten (gemessen am kurzfristigen freihändigen Verkauf) die Forderungen von S & W Miet WC nachhaltig um mehr als 15 % übersteigt. Im Übrigen liegen Verkaufsgeschäften die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte der S & W Miet WC zugrunde.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließllich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit es sich bei der ganz- oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung um eine Individualvereinbarung handelt, soll
diese durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen im Rahmen des rechtlich Zulässigen möglichst nahe kommt. Im Übrigen gilt $ 306 BGB.
15.3 Als Privatperson sind Sie ab 01.08.2004 dazu verpflichtet, diese Rechnung und den Zahlungsbeleg (Kontoauszug) 2 Jahre aufzubewahren.
16. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Daten über seine Person und über das Vertragsverhältnis maßgebliche Umstände bei S & W Miet WC gespeichert, geändert und/ oder gelöscht und erforderlichenfalls, soweit nicht anders offenkundig die Interessen des Kunden verletzt werden, an Dritte zu ordnungsgemäßen Bearbeitung übermittelt werden (Hinweis gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz).
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist – soweit die Vertragsparteien Kaufleute sind – der Sitz von S & W Miet WC. S & W Miet WC ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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